In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ gestützt auf dessen angemessene Honorarnote vom 25. Juni 2020 (Bd. VIII, pag. 394 f.) auf CHF 3’507.05 bestimmt. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 16 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 56.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen.