_____, wird für das erstinstanzliche Verfahren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf insgesamt CHF 13'711.80 (restanzliche Entschädigung PEN 15 336 + Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 17 419 inkl. Ausstandsverfahren) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'711.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3’130.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 In oberer Instanz