41 24.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] auf CHF 3’500.00 festgesetzt wird. Sie sind dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.