Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den im Verfahren – gemäss Kassationsbeschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2017 (Bd. VI, pag. 1655 ff.) – verbliebenen Kosten von CHF 4‘350.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 3‘500.00 und Gebühren der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung CHF 850.00, vgl. Bd. VI, pag. 1660) zuzüglich der Gebühren der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung von CHF 1‘600.00 und den Auslagen von CHF 505.00. Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 6‘455.00 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt.