24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den im Verfahren – gemäss Kassationsbeschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2017 (Bd. VI, pag.