Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an und erachtet eine bedingte Geldstrafe als sachgerecht und wirksam. Im Übrigen stünde einer unbedingten Geldstrafe das Verschlechterungsverbot entgegen. Auf eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB wird verzichtet.