Es liegen keine Umstände vor, welche eine günstige Prognose umstossen könnten. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Strafe nicht vollzogen werden muss, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es kann eine bedingte Strafe ausgesprochen werden. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.