40 tige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 42 StGB). Hierzu hielt die Vorinstanz zutreffend fest was folgt (Bd. VII, pag. 323, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte weist nach wie vor keine einschlägigen Vorstrafen auf. Er ist beruflich eingebunden und lebt einen geordneten Alltag (vgl. Ziff. 4.1.3). Es liegen keine Umstände vor, welche eine günstige Prognose umstossen könnten.