Gemäss der VBRS-Strafzumessungsrichtlinie wird für das Massengeschäft empfohlen, die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu unterschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2008 vom 18. Juni 2009 und Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2009 vom 30. Juni 2009). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 19. Mai 2020 und den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ist beim Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 5'500.00 auszugehen (zu den Aussagen des Beschuldigten vgl. Bd. VIII, pag. 382, Z. 1 ff.;