34 Abs. 2 aStGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Es berücksichtigt dabei namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Gemäss der VBRS-Strafzumessungsrichtlinie wird für das Massengeschäft empfohlen, die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu unterschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2008 vom 18. Juni 2009 und Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2009 vom 30. Juni 2009).