23. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und sie demnach das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern darf, bleibt es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 23.1 Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils.