39 schädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00 verurteilt. Mit Verweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 IV 265) ist von einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszugehen, wovon 15 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind, womit unter Einbezug der Strafe von 200 Strafeinheiten insgesamt eine Strafe von 215 Strafeinheiten resultiert. Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 215 Tagessätze Geldstrafe.