22. Zusatzstrafe Für die hier zu beurteilenden Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, resultiert eine Gesamtstrafe von 200 Strafeinheiten. Wie bereits hiervor erwähnt (vgl. Ziff. V.17.2 hiervor), liegt hinsichtlich des Strafbefehls der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. März 2015 retrospektive Konkurrenz vor. Mit diesem Strafbefehl wurde der Beschuldigte wegen Sachbe-