Die Verjährungsfrist im Falle des betrügerischen Konkurses und der Urkundenfälschung beträgt 15 Jahre. Die Zweidrittelfrist von 10 Jahren ist damit verstrichen und der Beschuldigte hat sich wohl verhalten, weswegen auch unter diesem Titel eine Strafmilderung zu gewähren ist. Insgesamt erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafmilderung um einen Drittel, ausmachend 100 Strafeinheiten, als angezeigt. Daraus resultiert eine Strafe von 200 Strafeinheiten.