Die Zeitspanne von zwei Dritteln kann jedoch unterschritten werden, wenn die Zeit des Wohlverhaltens mit Blick auf Art und Schwere des begangenen Delikts als verhältnismässig lang erscheint (BGE 132 IV 1, E. 6.2.1). Die Strafverfolgung verjährt bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach 30 Jahren, bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren in 15 Jahren und bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren nach 10 Jahren. Bei einer anderen Strafe beträgt die Verjährungsfrist 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 StGB). Die Verjährungsfrist im Falle des betrügerischen Konkurses und der Urkundenfälschung beträgt 15 Jahre.