Vom Beschleunigungsgebot zu unterscheiden, ist der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e aStGB. Demnach ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Das Bundesgericht fordert dann eine Strafmilderung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Die Zeitspanne von zwei Dritteln kann jedoch unterschritten werden, wenn die Zeit des Wohlverhaltens mit Blick auf Art und Schwere des begangenen Delikts als verhältnismässig lang erscheint (BGE 132 IV 1, E. 6.2.1).