Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 3.3). Seit der Begehung der Taten sind vorliegen mehr als zehn Jahre vergangen. Diese lange Verfahrensdauer hat nicht der Beschuldigte zu verantworten. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde gutgeheissen. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO wurde verletzt, was zu einer Reduktion der Strafe führt. Vom Beschleunigungsgebot zu unterscheiden, ist der Strafmilderungsgrund nach Art.