Ein Geständnis liegt nicht vor. Als beschuldigte Person ist er zwar nicht gehalten, sich selber zu belasten, weshalb ein fehlendes Geständnis nicht negativ angerechnet werden darf. Sein Verhalten kann sich diesbezüglich aber auch nicht positiv auswirken. Der Beschuldigte zeigte sich bis am Schluss uneinsichtig. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist vor diesem Hintergrund neutral zu gewichten. 20.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist aufgrund fehlender ausserordentlicher Umstände als neutral zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5;