Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 90 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Dies ist mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien aufgrund der langen Zeitspanne, dem Ausstellen einer Mehrzahl von falschen Urkunden, der grossen Diskrepanz zwischen tatsächlichem und ausgewiesenem Kassabestand und der letztlich nicht unerheblichen kriminellen Energie bei der Begehung der Tat vereinbar.