Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Diese Komponenten der subjektiven Tatschwere sind jedoch – da bei der Urkundenfälschung weitgehend tatbestandsimmanent – als neutral zu werten. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es bleibt bei einer Strafe von 90 Strafeinheiten. 19.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 90 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.