Er scheute sich nicht, falsche Urkunden herzustellen und nahm den Missbrauch des Vertrauens Dritter aus egoistischen Gründen in Kauf. Das Ausmass des objektiven Verschuldens ist im Verhältnis zum Strafrahmen noch als leicht zu bezeichnen. Dennoch rechtfertigt es sich aufgrund des Gesagten von der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien abzuweichen. Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 90 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 19.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen.