O., N. 5 zu Vor Art. 251 StGB). Aufgrund der langen Zeitspanne, während welcher der Beschuldigte die Buchungen für die Provisionszahlungen nicht vorgenommen hat und der damit einhergehenden Mehrzahl an falschen Bilanzen bzw. Jahresabschlüssen und die letztlich grosse Diskrepanz zwischen tatsächlichem und ausgewiesenem Kassabestand liegt eine nicht unerhebliche Rechtsgutverletzung vor. Zudem legte der Beschuldigte doch eine gewisse kriminelle Energie an den Tag. Er scheute sich nicht, falsche Urkunden herzustellen und nahm den Missbrauch des Vertrauens Dritter aus egoistischen Gründen in Kauf.