Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (VBRS- Richtlinien, S. 50) sehen für die Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Nach der heute überwiegenden Auffassung schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BOOG, a.a.O., N. 5 zu