Dieser Überzeugung schliesst sich die Kammer an. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. 18.3 Fazit zu den Tatkomponenten Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten insgesamt leichte Verschulden erachtet die Kammer – immer mit Blick auf den massgeblichen ordentlichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – für den vorliegenden betrügerischen Konkurs eine Strafe von 240 Strafeinheiten für angemessen.