Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Das Handeln mit Eventualvorsatz wirkt sich strafmindernd aus. Deliktsimmanent und daher bei der Strafzumessung neutral zu werten sind hingegen die egoistischen Beweggründe. 18.2.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, von der Begehung des Delikts abzusehen. Dieser Überzeugung schliesst sich die Kammer an.