Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Die vom Beschuldigten gewählte raffinierte Vorgehensweise und der hierfür betriebene Aufwand erscheinen nicht unerheblich und zeugen doch von einer gewissen kriminellen Energie. Zu erwähnen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte das vorliegende Vertragskonstrukt nicht selbst ausgearbeitet hat, sondern eine juristische Fachperson bei der Vertragsentstehung mitgewirkt hat. Die Kammer geht – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem leichten Verschulden aus. 18.2 Subjektive Tatkomponenten 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe