Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatkomponente der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Folgendes fest (Bd. VII, pag. 320 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht erachtet die Art und Weise der Herbeiführung der Tat als eher verwerflich. So wurde nicht einfach „simpel“ ein Vermögensgegenstand irgendwo versteckt. Vielmehr wurde gezielt ein Konstrukt geschaffen, um die Aktiven und den Standort der I.________ AG zu sichern.