35 sich bei der Straf- und Zivilklägerin nicht um eine Privatperson handelt, sondern um eine Bank mit einem Verlust aus einem typischen Geschäft (Kreditvergabe). Es liegt – objektiv betrachtet – noch eine leichte Verletzung des geschützten Rechtsgutes vor. 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handels (kriminelle Energie) Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatkomponente der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp.