17.2 Konkretes Vorgehen Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahr 2008 und somit vor der Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. März 2015 begangen hat. Da vorliegend für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe ausgesprochen wird, liegt bezüglich des Strafbefehls der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. März 2015, mit welchem der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00 verurteilt wurde, retrospektive Konkurrenz vor.