E. 2.4.2). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (sog. Ersturteil, wobei es sich oft, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe ist hingegen das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich daher in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde.