17. Retrospektive Konkurrenz 17.1 Theoretische Grundlagen Von besonderer Bedeutung sind vorliegend die Vorgaben zur Zusatzstrafenbildung: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art.