16. Konkretes Vorgehen Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den betrügerischen Konkurs als schwerstes Delikt. Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche mit Geldstrafe geahndet werden können, eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 aStGB) auszufällen ist, wird zunächst für den betrügerischen Konkurs als schwerste Straftat die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypo-