Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend für sämtliche Delikte bei isolierter Betrachtung einzig die Ausfällung einer Geldstrafe sachgerecht und zweckmässig ist. Es gelangt Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung.