15. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend des betrügerisches Konkurses und der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für den Tatbestand betrügerischen Konkurses beträgt gemäss Art. 163 aStGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für den Tatbestand der Urkundenfälschung reicht ebenfalls von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend für sämtliche Delikte bei isolierter Betrachtung einzig die Ausfällung einer Geldstrafe sachgerecht und zweckmässig ist.