14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 14.1 Art. 47 aStGB/ Art. 50 aStGB Für die allgemeinen Grundlagen gemäss Art. 47 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Ziffer III. 1. verwiesen werden. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).