Der Beschuldigte hat sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder ist, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist.