Indes weicht der erstellte vom angeklagten Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht ab. Da die Staatanwaltschaft keine Mehrfachbegehung, sondern eine Tateinheit bzw. Bewertungseinheit angeklagt hat, hat jedoch kein Freispruch zu erfolgen, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Zudem ist die Begehung «eventuell anderswo» nicht erwiesen. Auch diesbezüglich hat infolge Tateinheit in der Anklage kein Freispruch zu erfolgen. V. Strafzumessung