Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B.988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass dem Beschuldigten die Urkundenfälschung nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis Ende des Jahres 2008 bzw. im Jahre 2008 nachgewiesen werden kann. Demgegenüber wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung begangen vom 22. Dezember 2000 bis 2008 bzw. im Jahre 2008 angeklagt. Indes weicht der erstellte vom angeklagten Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht ab.