Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte hatte die I.________ AG wirtschaftlich betrachtet durch die falsche Buchführung und die damit verbundene finanzielle Besserstellung auf dem Papier allgemein bessere Chancen. Aufgrund der massiven Beschönigung der Buchhaltung über mehrere Jahre ist davon auszugehen, dass ein unrechtmässiger Vorteil erhofft wurde, zumal sich die I.________ AG in einer schlechten finanziellen Situation befand. Der Beschuldigte ist somit der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahre 2008, in F.________ schuldig zu sprechen.