Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass nicht nachgewiesen sei, dass durch den falschen Kassabestand tatsächlich Dritte getäuscht worden seien, ist festzuhalten, dass eine tatsächliche Täuschung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich die Betroffenen einen Vorteil erhoffen, wenn die Vermögenslage einer Gesellschaft in Missachtung handelsrechtlicher Pflichten bewusst günstiger als in Wirklichkeit dargestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.5.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte hatte die I.___