30 wahren Buchhaltung die Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass nicht nachgewiesen sei, dass durch den falschen Kassabestand tatsächlich Dritte getäuscht worden seien, ist festzuhalten, dass eine tatsächliche Täuschung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist.