In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit Vorsatz und Täuschungsabsicht. Er wusste, dass die aufgeführten Kassabestände nicht der Wirklichkeit entsprachen. Er war derjenige, der die Provisionszahlungen ausrichtete und dafür das entsprechende Geld aus der Kasse nahm. Selbst für einen Laien ist klar, dass in einer Kasse nicht mehr Geld aufgeführt werden darf, als sich tatsächlich darin befindet. Der Beschuldigte nahm die Verwendung der unwahren Buchhaltung im Verkehr mit Dritten mindestens in Kauf. Der Beschuldigte hat den Kassabestand auf Vorhalt des Revisors jeweils bestätigt. Im Übrigen wird bei der Erstellung einer un-