So wies der Kassebestand der I.________ AG per Ende des Jahres 2007 einen Betrag von CHF 195'436.15 auf, der in Wirklichkeit in dieser Höhe nicht existierte. Dadurch, dass der Beschuldigte die Provisionszahlungen nicht als Aufwand verbuchte, liegt eine falsche Buchung vor, die ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet, wobei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt wurden, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Es liegt eine Falschbeurkundung vor. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit Vorsatz und Täuschungsabsicht.