Die Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich. Das Handeln mit Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede Besserstellung (BOOG, a.a.O., N. 182, 185, 193 zu Art. 251 StGB). Der Vorteil muss weiter unrechtmässig sein (BOOG, a.a.O., N. 209 zu Art. 251 StGB). Zudem ist Täuschungsabsicht erforderlich d.h. der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden lassen wollen. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4). 12.3 Subsumtion