O., N. 87 ff. zu Art. 251 StGB). Nach der Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetz bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 125 IV 17 E. 2, BGE 141 IV 396 E. 7.1). Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbe-