Danach muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen. Eine solche liegt nach der seit BGE 117 IV 35 stetig wiederkehrenden bundesgerichtlichen Formel vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, was u.a. etwa bei der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder bei gesetzlichen Vorschriften der Fall ist, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BOOG, a.a.