In seiner neueren Rechtsprechung (seit BGE 117 IV 35, 117 IV 165) wendet das Bundesgericht den Tatbestand unter Berufung auf die Lehre restriktiv an und stellt an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbeurkundung höhere Anforderungen. Danach muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen.