Als Tathandlung gilt u.a. das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden. Die Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, a.a.O., N. 64 zu Art. 251 StGB). In seiner neueren Rechtsprechung (seit BGE 117 IV 35, 117 IV 165) wendet das Bundesgericht den Tatbestand unter Berufung auf die Lehre restriktiv an und stellt an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbeurkundung höhere Anforderungen.