28 fung, ob der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Eine Strafmilderung fällt ausser Betracht. Es liegen mithin keine Schuldausschlussgründe vor. 11.4.3 Fazit Der Konkurs über die I.________ AG wurde am 12. Januar 2010 eröffnet. Damit sind alle Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 163 aStGB erfüllt und der Beschuldigte ist des betrügerischen Konkurses, begangen in der zweiten Jahreshälfte 2008 in F.________, schuldig zu erklären.