Es waren mindestens Zweifel an der rechtlichen Korrektheit des Vertrages vorhanden, wozu festzuhalten bleibt, dass wer zweifelt, bekanntlich nicht irrt. Unter diesem Umstand scheitert die Geltendmachung eines allfälligen Verbotsirrtums bereits an der fehlenden Unkenntnis der Rechtswidrigkeit. Es erübrigt sich die weitere Prü-